Fragen und Antworten zu Arbeits- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen
Was zählt als Arbeitszeit? (§ 2 Abs. 1 ArbZG)
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft?
Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten gemäß § 2 ArbZG als Arbeitszeit, da sie an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort zu verbringen sind. Bereitschaftsdienst/Arbeitsbereitschaft ist bei der Bestimmung der Dauer der gesetzlichen Ruhezeiten nach § 5 ArbZG als Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Sogenannte inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes/der Arbeitsbereitschaft sind keine Ruhezeiten im Sinne des § 5 ArbZG.
Arbeitsbereitschaft i. S. d. ArbZG ist dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort, vor allem an ihrer/seiner Arbeitsstelle aufhält und dort oder von dort aus zeitweilig zur Arbeit herangezogen wird, aber auch zeitweilig nicht (z. B. ein Taxifahrer, der auf den nächsten Fahrgast wartet). Arbeitsbereitschaft ist die zeitweise Aufmerksamkeit in Zustande der Entspannung.
Bereitschaftsdienst ist gegeben, wenn sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer, ohne dass von ihr/ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitsleistung unverzüglich aufnehmen kann (z. B. Ärzte im Krankenhaus, Feuerwehrleute in der Feuerwache).
Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich in der eigenen Wohnung oder einem anderen, dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, sofern während der Rufbereitschaft keine Arbeitsaufnahme erfolgt. Sie werden allgemein der Ruhezeit zugerechnet.
Arbeitszeiten während der Ruhezeit sind insbesondere:
Telefonate, E-Mail lesen/schreiben,
Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle,
Arbeit am Arbeitsort,
Rückfahrt zur Wohnung.
Wie lange darf an Werktagen (Montag bis Samstag) gearbeitet werden? (§ 3 ArbZG)
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Ein Kalendermonat beginnt mit dem ersten Tag und endet mit dem letzten im Kalender ablesbaren Tag des betreffenden Monats. Der Ausgleichszeitraum muss aus sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten bestehen, darf aber auch jahresübergreifend (z. B. vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres) gewählt werden.
Die Woche muss nicht einer Kalenderwoche von Montag bis Sonntag entsprechen. Als Woche kann jeder Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen gewählt werden. Wird als Beginn der ersten Woche ein Mittwoch gewählt, so umfasst die erste Woche den Zeitraum von Mittwoch dieser Woche bis Dienstag der nächsten Woche. Die anderen 23 Wochen des Ausgleichszeitraums haben sich unmittelbar und aufeinanderfolgend anzuschließen.
Welche Ruhepausen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu gewähren und wie sind diese zu gestalten? (§ 4 ArbZG)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf im Voraus festgelegte Ruhepausen:
Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Der Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht zur Gewährung und Festlegung der Ruhepausen, wenn er eine Ruhepausenregelung schafft, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglicht, die Ruhepausen wie vorgeschrieben zu nehmen. Der Arbeitgeber muss dann aber auch Grund für die Annahme haben, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Ruhepausen organisieren und nehmen.
Folgende Begriffsmerkmale sind wesentlich für die Ruhepause nach § 4 ArbZG:
Unterbrechung der Arbeit einschließlich etwaiger Arbeitsbereitschaft,
in Voraus feststehende Arbeitsunterbrechung,
vorgeschriebene Dauer und angemessene Lage der Unterbrechung der Arbeit (spätestens nach sechs Stunden Arbeit, nicht am Anfang und nicht am Ende der Arbeitszeit),
freie und den jeweiligen Verhältnissen entsprechende Verfügbarkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Arbeitsunterbrechung.
Was ist unter Ruhezeit zu verstehen und welche Dauer muss eine Ruhezeit haben? (§ 5 ArbZG)
Ruhezeit ist die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer frei verfügbare Zeit zur Ruhe und Erholung von der täglichen Arbeit zwischen Beendigung der täglichen Arbeitszeit und dem Wiederbeginn am nächsten Arbeitstag.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Eine Verkürzung der Ruhezeit auf zehn Stunden (§ 5 Abs. 2 ArbZG) ist in ausgewählten Branchen (z. B. Krankenhäuser, Gaststätten oder Landwirtschaft) zulässig, wenn innerhalb von vier Wochen/einem Kalendermonat ein Ausgleich durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf zwölf Stunden erfolgt.
Weitere Ausnahmen sind auf Grund eines Tarifvertrages oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich.
Wie definiert sich Nacht- und Schichtarbeit und was ist dabei zu beachten? (§ 6 ArbZG)
Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden Arbeit in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien 22 Uhr bis 5 Uhr) umfasst (§ 2 Abs. 3 und 4 ArbZG).
Schichtarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitsplatz nicht nur während der Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern nacheinander von mehreren Arbeitnehmern für eine die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers übersteigende Zeitspanne besetzt ist.
Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeiter ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen, um die Belastung und schädigende Auswirkungen durch die Nacht- und Schichtarbeit so gering wie möglich zu halten.
Nachtarbeitnehmerinnen und Nacharbeitnehmer haben Anspruch auf eine in regelmäßigen Abständen stattfindende arbeitsmedizinische Untersuchung.
Dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden? (§ 9 ArbZG i. V. m. § 11 Abs. 3, 4 ArbZG)
Sonn- und Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschützt (vgl. Art 140 GG). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (gesetzliche Feiertage siehe § 2 Thüringer Feiertags- und Gedenktagsgesetz - ThürFGtG) grundsätzlich von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen gelten für die in § 10 ArbZG festgelegten Tätigkeiten (ohne Bewilligung der Aufsichtsbehörde, s. a. § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG Antrag auf einen Feststellungsbescheid) und Berufsgruppen bzw. können nach den §§ 13 oder 15 ArbZG beantragt werden.
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht dann ein entsprechender Ausgleich in Form von Ersatzruhetagen zu, für einen Sonntag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen und für einen auf einen Werktag fallenden Feiertag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen.