
Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Arbeitszeitgestaltung unter dem besonderen Aspekt des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und beruht wesentlich auf europäischen Richtlinien zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen.
Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem es u. a. Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit und die Mindestdauer für Ruhepausen und Ruhezeiten festlegt. Weitergehende Regelungen gelten für die Nacht- und Schichtarbeit. Mit dem ArbZG wird außerdem das grundsätzliche Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, umgesetzt.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können Abweichungen von den Grundnormen in den §§ 3 bis 6 ArbZG zur Anpassung an die konkreten betrieblichen Erfordernisse innerhalb eines bestimmten gesundheitlich vertretbaren Rahmens unter der Beachtung der Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 ArbZG zugelassen werden.
Gleichzeitig wird die notwendige Flexibilität für die Gestaltung von intelligenten und spezifischen Arbeitszeitmodellen gewährleistet, um eine Balance zwischen individuellen Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den betrieblichen Notwendigkeiten zu schaffen.
Für bestimmte Personengruppen wie Jugendliche oder schwangere und stillende Frauen gelten Sonderregelungen zur Arbeitszeit. Sie sind in Spezialgesetzen wie dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert.
Für die Lenk- und Ruhezeiten des angestellten und des selbstständigen Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen im Straßentransport auf öffentlichen Straßen, bei der Güter- und Personenbeförderung gelten unmittelbar besondere Bestimmungen (siehe Sozialvorschriften im Straßenverkehr).
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Regelungen und Pflichten zur Arbeitszeit
Arbeitszeiterfassung
Wie muss die Arbeitszeiterfassung in Anwendung des EuGH-Urteils vom Mai 2019 erfolgen?
Was stellt das Urteil des BAG vom September 2022 klar?
Bereits im Mai 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine weitreichende Entscheidung getroffen (EuGH Rs. 55/18 CCOO): Unternehmen in der EU müssen alle Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzeichnen. Der deutsche Gesetzgeber hatte zwar dieses Urteil noch nicht in nationales Recht überführt, gleichwohl war klar: Das Grundsatzurteil des EuGH geht über das bis dahin in Deutschland geltende Recht hinaus.
Gemäß EuGH-Urteil ist der deutsche Gesetzgeber in der Pflicht, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) anzupassen und deutsche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu verpflichten, alle Arbeitsstunden der Beschäftigten verbindlich, objektiv und zuverlässig zu erfassen. Vor allem in der Corona-Pandemie stellte dieser intransparente Sachverhalt Entscheidungsträger und Unternehmen, bspw. durch Kurzarbeit und Home-Office, vor enorme Herausforderungen. Die Unklarheit führte zu einer weitreichenden Diskussion darüber, welche Rechtsvorschrift wie anzuwenden ist und wie eine EU-rechtsverbindliche Arbeitszeiterfassung in Deutschland auszusehen hat.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Grundsatzurteil am 13. September 2022 (Az: 1 ABR 22/21) festgestellt: In Deutschland ist die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Dazu verpflichtet sind Unternehmen auf Grundlage von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Das BAG hat damit verbindlich entschieden, dass das o. g. EuGH-Urteil in Deutschland anzuwenden ist. Somit hat jede/r Arbeitsgeberin/Arbeitgeber ein geeignetes System einzuführen, mit dem die von den Beschäftigten geleistete Arbeitszeit erfasst wird. Eine reine (kumulative) Erhebung der Arbeitszeit bzw. ein Angebot zur Arbeitszeiterfassung reicht nicht aus. Die konkreten Daten müssen erfasst und aufgezeichnet werden, weil sonst weder die Lage der täglichen Arbeitszeit, noch die Einhaltung der täglichen und der wöchentlichen Höchstarbeitszeiten von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde überprüft werden kann.
Diesem Urteil ging ein Rechtsstreit zwischen dem Betriebsrat (BR) und dem Arbeitgeber einer vollstationären Wohneinrichtung voraus. Zwar gab es dort seit 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit, jedoch keine zur Erfassung der Arbeitszeit. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein.
Zwar hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) zunächst dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben, allerdings hatte die anschließende Rechtsbeschwerde der Arbeitgeber gegen die LAG-Entscheidung Erfolg. Das von dem BR begehrte Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG bestehe nur dann, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.
Was bedeutet das nun für Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die genauen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.
Dem Betriebsrat steht allerdings kein – ggf. über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares – Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu.
Lesen Sie hierzu auch
- BAG-Urteil vom 13.09.2022 (Az: 1 ABR 22/21)
- Antworten auf die häufigsten Fragen zur Arbeitszeiterfassung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Pressemitteilung des EuGH vom 14. Mai 2019
Fragen und Antworten zu Arbeits- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen
Was zählt als Arbeitszeit? (§ 2 Abs. 1 ArbZG)
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft?
Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten gemäß § 2 ArbZG als Arbeitszeit, da sie an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort zu verbringen sind. Bereitschaftsdienst/Arbeitsbereitschaft ist bei der Bestimmung der Dauer der gesetzlichen Ruhezeiten nach § 5 ArbZG als Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Sogenannte inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes/der Arbeitsbereitschaft sind keine Ruhezeiten im Sinne des § 5 ArbZG.
Arbeitsbereitschaft i. S. d. ArbZG ist dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort, vor allem an ihrer/seiner Arbeitsstelle aufhält und dort oder von dort aus zeitweilig zur Arbeit herangezogen wird, aber auch zeitweilig nicht (z. B. ein Taxifahrer, der auf den nächsten Fahrgast wartet). Arbeitsbereitschaft ist die zeitweise Aufmerksamkeit in Zustande der Entspannung.
Bereitschaftsdienst ist gegeben, wenn sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer, ohne dass von ihr/ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitsleistung unverzüglich aufnehmen kann (z. B. Ärzte im Krankenhaus, Feuerwehrleute in der Feuerwache).
Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich in der eigenen Wohnung oder einem anderen, dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, sofern während der Rufbereitschaft keine Arbeitsaufnahme erfolgt. Sie werden allgemein der Ruhezeit zugerechnet.
Arbeitszeiten während der Ruhezeit sind insbesondere:
Telefonate, E-Mail lesen/schreiben,
Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle,
Arbeit am Arbeitsort,
Rückfahrt zur Wohnung.
Wie lange darf an Werktagen (Montag bis Samstag) gearbeitet werden? (§ 3 ArbZG)
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Ein Kalendermonat beginnt mit dem ersten Tag und endet mit dem letzten im Kalender ablesbaren Tag des betreffenden Monats. Der Ausgleichszeitraum muss aus sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten bestehen, darf aber auch jahresübergreifend (z. B. vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres) gewählt werden.
Die Woche muss nicht einer Kalenderwoche von Montag bis Sonntag entsprechen. Als Woche kann jeder Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen gewählt werden. Wird als Beginn der ersten Woche ein Mittwoch gewählt, so umfasst die erste Woche den Zeitraum von Mittwoch dieser Woche bis Dienstag der nächsten Woche. Die anderen 23 Wochen des Ausgleichszeitraums haben sich unmittelbar und aufeinanderfolgend anzuschließen.
Welche Ruhepausen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu gewähren und wie sind diese zu gestalten? (§ 4 ArbZG)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf im Voraus festgelegte Ruhepausen:
Mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit
Mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit
Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Der Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht zur Gewährung und Festlegung der Ruhepausen, wenn er eine Ruhepausenregelung schafft, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglicht, die Ruhepausen wie vorgeschrieben zu nehmen. Der Arbeitgeber muss dann aber auch Grund für die Annahme haben, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Ruhepausen organisieren und nehmen.
Folgende Begriffsmerkmale sind wesentlich für die Ruhepause nach § 4 ArbZG:
Unterbrechung der Arbeit einschließlich etwaiger Arbeitsbereitschaft,
in Voraus feststehende Arbeitsunterbrechung,
vorgeschriebene Dauer und angemessene Lage der Unterbrechung der Arbeit (spätestens nach sechs Stunden Arbeit, nicht am Anfang und nicht am Ende der Arbeitszeit),
freie und den jeweiligen Verhältnissen entsprechende Verfügbarkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Arbeitsunterbrechung.
Was ist unter Ruhezeit zu verstehen und welche Dauer muss eine Ruhezeit haben? (§ 5 ArbZG)
Ruhezeit ist die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer frei verfügbare Zeit zur Ruhe und Erholung von der täglichen Arbeit zwischen Beendigung der täglichen Arbeitszeit und dem Wiederbeginn am nächsten Arbeitstag.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Eine Verkürzung der Ruhezeit auf zehn Stunden (§ 5 Abs. 2 ArbZG) ist in ausgewählten Branchen (z. B. Krankenhäuser, Gaststätten oder Landwirtschaft) zulässig, wenn innerhalb von vier Wochen/einem Kalendermonat ein Ausgleich durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf zwölf Stunden erfolgt.
Weitere Ausnahmen sind auf Grund eines Tarifvertrages oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich.
Wie definiert sich Nacht- und Schichtarbeit und was ist dabei zu beachten? (§ 6 ArbZG)
Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden Arbeit in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien 22 Uhr bis 5 Uhr) umfasst (§ 2 Abs. 3 und 4 ArbZG).
Schichtarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitsplatz nicht nur während der Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern nacheinander von mehreren Arbeitnehmern für eine die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers übersteigende Zeitspanne besetzt ist.
Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeiter ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen, um die Belastung und schädigende Auswirkungen durch die Nacht- und Schichtarbeit so gering wie möglich zu halten.
Nachtarbeitnehmerinnen und Nacharbeitnehmer haben Anspruch auf eine in regelmäßigen Abständen stattfindende arbeitsmedizinische Untersuchung.
Dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden? (§ 9 ArbZG i. V. m. § 11 Abs. 3, 4 ArbZG)
Sonn- und Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschützt (vgl. Art 140 GG). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (gesetzliche Feiertage siehe § 2 Thüringer Feiertags- und Gedenktagsgesetz - ThürFGtG) grundsätzlich von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen gelten für die in § 10 ArbZG festgelegten Tätigkeiten (ohne Bewilligung der Aufsichtsbehörde, s. a. § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG Antrag auf einen Feststellungsbescheid) und Berufsgruppen bzw. können nach den §§ 13 oder 15 ArbZG beantragt werden.
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht dann ein entsprechender Ausgleich in Form von Ersatzruhetagen zu, für einen Sonntag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen und für einen auf einen Werktag fallenden Feiertag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen.
Aushang
Der Arbeitgeber hat einen Abdruck des Arbeitszeitgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
Gefährdungsbeurteilung
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine Checkliste zur „Gefährdungsbeurteilung Arbeitszeit“ entwickelt. Die Checkliste unterstützt den Arbeitgeber, die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und der arbeitswissenschaftlichen Empfehlungen zur Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit zu überprüfen. Dies betrifft die Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit, die Einhaltung der täglichen und der wöchentlichen Ruhezeiten, die Gewährung und Einhaltung von Ruhepausen, die Ausgleichszeiträume und den Grad der Flexibilität der Arbeitszeit.
Anträge bei der Aufsichtsbehörde für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Sie finden eine Übersicht der Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz im Zuständigkeitsfinder des Freistaates Thüringen.
Anträge nach § 13 ArbZG
Anträge für Sonn- und Feiertagsbeschäftigungen
Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bewilligen:
a) Im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen.
b) An bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern.
c) An einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur.
Antrag für Ausnahmegenehmigung zur Gewährleistung des ununterbrochenen Fortgangs der Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen
Nach § 13 Abs. 4 ArbZG soll die Aufsichtsbehörde abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bewilligen, wenn bestimmte Arbeiten aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang der Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen erfordern. Hier finden Sie dazu
- Hinweise der Arbeitsschutzbehörden zum Antragsverfahren
- Hinweise zur Beantragung der Ausnahmebewilligung § 13 Abs. 4 ArbZG
Antrag für Ausnahmegenehmigung zum Erhalt der Konkurrenzfähigkeit des Betriebes
Nach § 13 Abs. 5 ArbZG hat die Aufsichtsbehörde abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann. Dazu hat das TLV Thüringen, Abteilung Arbeitsschutz folgenden Kriterienkatalog zusammengestellt.
- Hinweise der Arbeitsschutzbehörden zum Antragsverfahren
- Kriterienkatalog zur Antragstellung nach § 13 Abs. 5 ArbZG
Anträge nach § 15 ArbZG
Ausnahmegenehmigungen in Schicht-, Bau-, Montage-, Saison- und Kampagnenbetrieben sowie im öffentlichen Interesse
Die Aufsichtsbehörde kann gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
für Bau- und Montagestellen.
Für die Antragstellung hat das TLV Thüringen, Abteilung Arbeitsschutz folgende Hinweise zusammengestellt.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnenbetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird. Für die Antragstellung hat das TLV Thüringen, Abteilung Arbeitsschutz, folgende Hinweise zusammengestellt.
Ausnahmegenehmigungen im öffentlichen Interesse (§ 15 Abs. 2 ArbZG)
Nach § 15 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Dazu hat das TLV Thüringen, Abteilung Arbeitsschutz diesen Kriterienkatalog zusammengestellt.
Hinweise der Arbeitsschutzbehörden zum Antragsverfahren
Arbeitszeitregeln im Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzrecht
Für Jugendliche unter 18 Jahren beschränkt das Jugendarbeitsschutzgesetz die Arbeitszeiten zusätzlich. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Publikation „Klare Sache“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie auf dieser Internetseite des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz.
Für schwangere und stillende Frauen gilt das Mutterschutzgesetz, welches ebenfalls spezielle Regelungen zur Arbeitszeit enthält. Ergänzende Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) finden Sie im Leitfaden Mutterschutz sowie im Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz und für Thüringen auf dieser Internetseite des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz.
Weiterführende Informationsquellen
FAQ zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie
Informationsseite BMAS
Gesunde Arbeitszeitgestaltung
Informationsseite BAuA
Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung „Arbeitszeit“
Publikation der BAuA
Das Arbeitszeitgesetz
Publikation des BMAS
Arbeitszeitbox - Praxishilfen für die Arbeitszeitgestaltung
Informationsportal des Lehrstuhls und Instituts für Arbeitswissenschaft der RWTH Aachen
Arbeitszeit klug gestalten - Praxisbeispiele
Informationsportal RKW Hessen GmbH
KomNet – Expertenportal NRW
Stellen Sie hier Ihre konkrete Frage!
Arbeitszeit in der Gefährdungsbeurteilung
Faltblatt des Landes Hessen (nicht barrierefreie PDF)
Checkliste Arbeitszeit
Informationsportal der BAuA