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Heimarbeit
Heimarbeit ist jede erwerbsmäßige Arbeit, die bei freier Zeiteinteilung, in der eigenen Wohnung oder selbstgewählten Arbeitsstätte für Gewerbetreibende, Zwischenmeister oder andere Auftraggeber, denen die Verwertung der Arbeitsergebnisse überlassen ist, ausgeübt wird. Beschafft der Heimarbeiter die zur Erstellung erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe selbst, wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeitnehmer nicht beeinträchtigt.
Heimarbeiter sind Personen, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen in der eigenen Wohnung oder einer selbstgewählten Betriebsstätte erwerbsmäßig arbeiten. Ihre Auftraggeber sind Gewerbetreibende (Selbstständige) oder Zwischenmeister (Mittler zwischen Gewerbetreibenden und Heimarbeitern), die die Arbeitsergebnisse der Heimarbeiter verwerten, d. h. das kaufmännische Risiko tragen.
Heimarbeit ist also reine Lohnarbeit; der Heimarbeiter trägt kein Absatzrisiko; er ist nicht am Unternehmensgewinn beteiligt. Gleichgültig ist dabei, ob der Heimarbeiter die erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe selbst beschafft oder von seinem Auftraggeber erhält. Die Anmeldung eines Gewerbes ist nicht erforderlich.
Das Heimarbeitsgesetz (HAG) regelt den Schutz der Menschen, die Heimarbeit ausführen. Es enthält vor allem Regelungen zur Vergütung (Stück- bzw. Stundenentgelte, Sonderzahlungen), zur sozialen Absicherung (Krankheit, Kurzarbeit, Kündigung, Insolvenz etc.) sowie zum Arbeitsschutz. Damit soll dem Risiko sozialer Benachteiligung der Heimarbeiter vorgebeugt werden. Die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes sind zwingend. Sie können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch können einzelne Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nachträglich darauf verzichten. Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit sind die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes zu beachten und einzuhalten.
Die Entlohnung richtet sich nach bindenden Festsetzungen, die den Charakter eines Tarifvertrages haben. In den bindenden Festsetzungen werden, durch Heimarbeitsausschüsse, allgemeinverbindliche Mindestentgelte für alle Bereiche der Heimarbeit festgelegt. Diese werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Das Heimarbeitsgesetz verpflichtet die Aufsichtsbehörde, zur Überwachung der Heimarbeit Entgeltprüfer zu bestimmen. Im Freistaat Thüringen erfolgt die Entgeltprüfung durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Arbeitsschutz.
Wichtige Pflichten des Auftraggebers nach dem HAG:
Die Vergabe von Heimarbeit hat für den Auftraggeber eine Anzahl zusätzlicher Pflichten zur Folge, deren Missachtung im Bereich des Arbeits- und Gefahrenschutzes als Straftat und Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis zu 10.000 Euro) geahndet werden kann.
Weiterführende Informationen und Dokumente
Merkblatt Heimarbeit (JULI 2020) (843.6 kB)
Informationen über die Ausgabe und Entgegennahme von Heimarbeit
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.
Heimarbeitsliste
Dokument im Serviceportal Thüringen
1. Führen von Heimarbeitslisten
Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat auf seine Kosten Heimarbeitslisten zu führen, in die alle beschäftigten Heimarbeiter und Hausgewerbetreibenden, Zwischenmeister und Gleichgestellten einzutragen sind. Sie sind in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen und laufend zu aktualisieren.
Eine Heimarbeitsliste ist für jedes Kalenderhalbjahr an das TLV zu senden:
- die Listen des 1. Kalenderhalbjahres (01. Januar bis 30. Juni) bis zum 31. Juli des jeweils laufenden Jahres,
- die Listen des 2. Kalenderhalbjahres (01. Juli bis 31. Dezember) bis zum 31. Januar des folgenden Jahres.
2. Mitteilungspflicht
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies zuvor dem TLV schriftlich in Form einer Heimarbeitsliste mitzuteilen. Nach der Erstmeldung muss der Auftraggeber für jedes Kalenderhalbjahr eine weitere aktuelle Heimarbeitsliste übersenden.
3. Unterrichtungspflicht
Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat seine Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden und Gleichgestellten vor Aufnahme der Beschäftigung über die Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit, über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Auftraggeber muss sich von den Heimarbeitern, Hausgewerbetreibenden und Gleichgestellten schriftlich bestätigen lassen, dass sie entsprechend unterrichtet worden sind. Diese schriftlichen Bestätigungen sind aufzubewahren und dem TLV auf Verlangen vorzulegen.
4. Auslegepflicht von Entgeltverzeichnissen, bindenden Festsetzungen und Gesetzen
In den Räumen der Ausgabe und Abnahme der Heimarbeitsaufträge sind Entgeltverzeichnisse und Nachweise über die sonstigen Vertragsbedingungen offen auszulegen. Wird Heimarbeit den Beschäftigten in die Wohnung oder Betriebsstätte gebracht, so ist dafür zu sorgen, dass das Entgeltverzeichnis zur Einsichtnahme vorgelegt wird. Bestehen für den Heimarbeitszweig bindende Festsetzungen oder Tarifverträge, so sind auch diese zur Information der Heimarbeiter auszulegen.
Wenn der Auftraggeber regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt, hat er an einer geeigneten Stelle eine Kopie des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
5. Führen von Entgeltbüchern
Wer Heimarbeit aus- oder weitergibt, hat auf eigene Kosten Entgeltbücher an die Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden und Gleichgestellten, die er beschäftigt, auszugeben. In die Entgeltbücher, die bei den Beschäftigten verbleiben, sind bei jeder Ausgabe oder Abnahme von Heimarbeit ihre Art und ihr Umfang, die Entgelte und die Tage der Ausgabe und der Lieferung einzutragen.
Mit Genehmigung des TLV können, anstatt der vorgeschriebenen Entgeltbücher, abweichende Entgeltbelege verwendet werden. Die Entgeltbücher und -belege sind ordnungsgemäß bis zum Ablauf des dritten Jahres, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, aufzubewahren und bei der Entgeltprüfung auf Verlangen vorzulegen. Bei verzögerter oder nicht vorschriftsmäßiger Lohnzahlung ist das TLV von den betroffenen Heimarbeitern zu verständigen.
6. Verpflichtung zur Auskunft
Jedes Heimarbeiten vergebende Unternehmen und alle Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden, Gleichgestellten und fremden Hilfskräfte haben bei der Entgeltprüfung auf Verlangen Auskunft über alle die Entgelte berührenden Fragen zu erteilen. Sie haben dabei außer den Entgeltbüchern und Entgeltbelegen auch Arbeitsstücke, Material- und Erzeugnisproben und sonstige Unterlagen vorzulegen. Über Arbeitszeiten für einzelne Arbeitsstücke können vom TLV auch Erhebungen bei den in Heimarbeit Beschäftigten oder in den Unternehmen durchgeführt werden.
7. Einhaltung besonderer Kündigungsfristen
Ein Heimarbeitsverhältnis kann beiderseits täglich zum Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis länger als vier Wochen, so können beide Seiten nur mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Für langjährig überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigte Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende beträgt die Frist für eine Kündigung durch den Auftraggeber oder Zwischenmeister ein bis sieben Monate; diese richtet sich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Weitere wichtige Informationen zu Kündigungsfristen können Sie im Merkblatt Heimarbeit nachlesen.
8. Arbeitszeit- und Gefahrenschutz
Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat dafür zu sorgen, dass unnötige Zeitversäumnis bei der Ausgabe und Abnahme vermieden wird. Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Gleichgestellte sind zwar an keine Arbeitszeiten gebunden. Wer aber Heimarbeit an mehrere Personen ausgibt, soll sie jedoch möglichst gleichmäßig unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Heimarbeiter verteilen.
Die Arbeitsstätten der Heimarbeiter und Hausgewerbetreibenden sowie die zu verwendenden Maschinen, Werkzeuge und Geräte müssen so beschaffen, eingerichtet und unterhalten sein, und Heimarbeit muss so ausgeführt werden, dass keine Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Heimarbeiter und ihrer Mitarbeiter sowie für die öffentliche Gesundheit entstehen. Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat dafür zu sorgen, dass Gesundheit oder Leben der in Heimarbeit Beschäftigten nicht gefährdet werden. Von den bereitgestellten technischen Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen dürfen keine Gefahren ausgehen. Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sind die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Heimarbeiter vom Arbeitgeber gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) zu gewährleisten.
Bei der Beschäftigung jugendlicher Heimarbeiter sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten. Verboten ist die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen. Hier sind nur geringfügige Hilfeleistungen zulässig, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit oder auf Grund familienrechtlicher Vorschriften erbracht werden. Zu Fragen des Arbeitszeit- und Gefahrenschutzes erteilt das TLV detaillierte Auskünfte.
Weiter Information zum Jugendarbeitsschutz finden Sie auf unserer Internetseite zum Jugendarbeitsschutz.
9. Mutterschutz für Heimarbeiterinnenarbeitszeit- und Gefahrenschutz
Für Frauen, welche in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte i. S. v.
§ 1 Abs. 1 und 2 HAG soweit sie am Stück mitarbeiten, gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Hier jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 10 und 14 MuSchG nicht auf sie anzuwenden sind und demgemäß § 9 Abs. 1 bis 5 auf sie entsprechend anzuwenden ist.Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG ausgeschlossen können.
Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 MuSchG
Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie auf unserer Internetseite Mutterschutz.
Weitere wichtige Informationen zur Ausgabe und Entgegennahme von Heimarbeit können Sie auch unter dem Merkblatt Heimarbeit nachlesen.